1. Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die volle und ausschließliche Hoheit der Vertragsstaaten über den Luftraum über ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
2. Dieses Übereinkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt oder anderer internationaler Vereinbarungen, denen sie als Partei angehören.
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