1. Die Vertragsstaaten vereinbaren hiermit vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 5, 12, 14, 16-19, 21 und 22 – das Übereinkommen von allen Unterzeichnern vom Tage seiner Unterzeichnung bis zum maßgeblichen Datum vorläufig angewendet werden soll.
2. Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Beschlüsse werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich.
3. Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Maßnahmen werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern er für die Maßnahme gestimmt hat.
4. Unterzeichner, die das Übereinkommen nicht spätestens zum maßgeblichen Datum ratifiziert haben, sind berechtigt, den Sitzungen des FABCE-Rates und anderer Gremien als Beobachter ohne Stimmrecht beizuwohnen.
5. Für jeden einzelnen Unterzeichner mit Beobachterstatus werden die vom FABCERat nach dem maßgeblichen Datum angenommenen Beschlüsse beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern dieser vor – oder zusammen mit – der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen nichts anderes mitgeteilt hat.
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