Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.
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