1. Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die weitere Regelungen erarbeiten oder umsetzen wollen, um die Harmonisierung, Leistung oder Zusammenarbeit untereinander oder zwischen ihnen und den Dienstleistern, die in ihrem betroffenen Luftraum FABCE-Dienste erbringen, auf eine höhere Stufe zu stellen, können entsprechende Flexibilitätsregelungen treffen.
2. Diese Regelungen lassen die Rechte und Pflichten jener Vertragsstaaten unberührt, die sich nicht an diesen Regelungen beteiligen, und stehen den bereits vom FABCE-Rat angenommenen Beschlüssen und dem Stand der Harmonisierung nicht entgegen, wie er zwischen den an der Einzelregelung beteiligten Vertragsstaaten und den übrigen Vertragsstaaten bereits umgesetzt wurde.
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