1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die FABCE-Dienste in seinem betroffenen Luftraum erbracht werden.
2. Soweit dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, darf keine seiner Bestimmungen oder keine der in seinem Rahmen angenommenen Maßnahmen so ausgelegt werden, dass dadurch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen, welche die FABCE-Dienste erbringen, eingeschränkt wird.
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