1. Die Vertragsstaaten vereinbaren die Einrichtung folgender Gremien für den FAB CE:
(a) FABCE-Rat
(b) Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JCMACC)
(c) Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
(d) andere Gremien, die auf Beschluss des FABCE-Rates für die Umsetzung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des FAB CE notwendig sind.
2. Die genannten Gremien besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
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