1. Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.
2. Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.
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