1. Die Akademie wird von einem Rat geleitet, der aus insgesamt elf Mitgliedern besteht. Neun Mitglieder werden von der Versammlung unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen und Erfahrung sowie des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung gewählt,. Zusätzlich sind UNODC und die Republik Österreich berechtigt, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitglieder des Rates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können nicht öfter als einmal wiedergewählt bzw. wiederbestellt werden. Bei der ersten Wahl werden fünf Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.
2. Insbesondere wird der Rat:
(a) über die Strategien, Politik und Richtlinien für die Tätigkeiten der Akademie entscheiden;
(b) Regeln für den Betrieb der Akademie, einschließlich der Finanzvorschriften und Personalordnung, erlassen;
(c) den Dekan für eine erneuerbare Amtsperiode von vier Jahren ernennen, seine oder ihre Tätigkeiten evaluieren und, falls notwendig, die Ernennung des Dekans beendigen;
(d) gegebenenfalls Beiräte einrichten und deren Mitglieder wählen;
(e) die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates wählen, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikationen und Erfahrung, des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung, sowie der Gleichstellung der Geschlechter;
(f) das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie der Versammlung zur Annahme vorlegen;
(g) den unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestellen;
(h) den geprüften Jahresabschluss der Akademie genehmigen;
(i) der Versammlung über den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie berichten;
(j) Empfehlungen der Versammlung hinsichtlich der Politik und der Geschäftsführung der Akademie erörtern;
(k) Strategien und Richtlinien zur Sicherung der finanziellen Ressourcen der Akademie annehmen und den Dekan bei seinen Bemühungen diesbezüglich unterstützen;
(l) die Aufnahmebedingungen für die Teilnahme an den akademischen Tätigkeiten der Akademie bestimmen;
(m) gemäß Artikel XIII den Aufbau von Kooperationsbeziehungen genehmigen;
(n) völkerrechtliche Verträge der Versammlung zur Genehmigung vorlegen;
(o) die Tätigkeiten der Akademie auf Basis der Berichterstattung des Dekans evaluieren und Empfehlungen hinsichtlich dieser Tätigkeiten abgeben.
3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich am Sitz der Akademie zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, und kann Ausschüsse bilden, sofern diese für die effiziente Funktionsweise der Akademie für notwendig erachtet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise