1. Der Rat wird im Zusammenhang mit Ausbildung, Training und Forschung vom Internationalen Akademischen Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht; diese sind bedeutende akademische Persönlichkeiten oder Experten höchster Qualifikation in den Bereichen Anti-Korruptionspraxis, training und forschung und/oder Strafjustiz und Strafverfolgung mit Bezug auf Korruptionsbekämpfung, sowie in anderen Bereichen, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.
2. Die Mitglieder des Internationalen Akademischen Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.
3. Der Internationale Akademische Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Akademische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.
4. Der Internationale Akademische Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Akademischen Beirat empfehlen.
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