Art. 15 — Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Rückverweise
Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäß Artikel XIV enthalten sein.
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