1. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen beschränkt nicht, vermindert nicht und wirkt sich auch nicht anderweitig auf deren Beiträge aus, sollten diese vor Wirksamwerden des Rücktritts geleistet worden sein.
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