Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Akademie und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien unter einander über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen, die die Akademie oder die Beziehungen der Vertragsparteien beeinträchtigen, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten:
von diesen ist jeweils einer von den Streitparteien und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
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