Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Vertragsgegenstand
Art. 3Gemeinsame Analyse
Art. 4Zusammenarbeit auf Ersuchen
Art. 5Inhalt des Ersuchens und anzuwendende Sprache
Art. 6Maßnahmen in dringenden Fällen
Art. 7Bereiche des Informationsaustausches
Art. 8Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Art. 9Unmittelbarer Informationsaustausch
Art. 9aDeckkennzeichen
Art. 9bVorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen
Art. 10Grenzüberschreitende Observation
Art. 11Grenzüberschreitende Nacheile
Art. 12Kontrollierte Lieferung
Art. 13Einsatz verdeckter Ermittler
Art. 14Errichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen
Art. 15Entsendung von Verbindungsbeamten
Art. 16Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten
Art. 17Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen
Art. 17aFahndung nach Personen und Gegenständen
Art. 18Gemischter Streifendienst
Art. 18aGrenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
Art. 18bPolizeiliche Durchbeförderung
Art. 18cZusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Art. 18dBegleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Art. 19Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen
Art. 20Grundsätze
Art. 21Richtigstellung und Löschung der Daten
Art. 22Protokollierung der übermittelten Daten
Vorwort
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen und zur Vollziehung der Straßenpolizei befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie in den Gebieten jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektionen; der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
b) auf Seiten Ungarns: die mit Strafverfolgungs-, Präventions- oder Ordnungsaufgaben betrauten Organe der Polizei und des Nationalen Steuer- und Zollamts.
2. Justizbehörden:
a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz, die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie andere in deren Auftrag handelnde Justizbehörden;
b) auf Seiten Ungarns: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
3. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres;
b) auf Seiten Ungarns:
– die Internationale Kooperationszentrale zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: NEBEK).
4. Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– das Bundesland Burgenland;
b) auf Seiten Ungarns:
– das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
– das Gebiet des Komitates Vas.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof.
Artikel 2
Art. 2 Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen sowie im verkehrs- und fremdenpolizeilichen Bereich. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.
Artikel 3
Art. 3 Gemeinsame Analyse
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Artikel 4
Art. 4 Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kooperieren und unterstützen einander auf Ersuchen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich nicht auf die in die Zuständigkeit der Justizorgane der Vertragsstaaten fallende Rechtshilfe. Ersuchen, die militärische oder politische strafbare Handlungen betreffen, können weder gestellt noch erledigt werden. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung örtlich oder sachlich nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die für die Erledigung örtlich und sachlich zuständige Behörde weiter und unterrichtet hierüber die ersuchende Behörde.
(2) Ersuchen und die Antworten darauf werden, mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, zwischen den Zentralstellen der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich gestellt werden; das mündliche Ersuchen ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Ersuchen sind unter Berücksichtigung von Artikel 1 Ziffer 3 an folgende Zentralstellen zu richten:
a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
b) auf Seiten Ungarns: NEBEK.
(4) Die im vorliegenden Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
a) Austausch von Informationen,
b) Maßnahmen in dringenden Fällen,
c) grenzüberschreitende Observation,
d) grenzüberschreitende Nacheile,
e) kontrollierte Lieferung,
f) Einsatz verdeckter Ermittler,
g) Zeugenschutz,
h) Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen,
i) Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
j) Entsendung und Empfang von Verbindungsbeamten,
k) Zusammenarbeit in der Aus- und Fortbildung,
l) Zusammenarbeit in der Kriminalitätsvorbeugung.
(5) Wenn nach den im Ersuchen angeführten Bedingungen die Erledigung des Ersuchens nicht oder nur teilweise möglich ist, informiert die ersuchte Behörde hierüber unverzüglich die ersuchende Behörde und die Behörden einigen sich, sofern erforderlich, über die weitere Vorgangsweise bei der Erledigung des Ersuchens.
(6) Im Laufe der Erledigung des Ersuchens gehen die ersuchten Behörden und die an der Durchführung des Ersuchens beteiligten Organe entsprechend den im Ersuchen angeführten Verfahrensregeln vor, vorausgesetzt, dass dies nicht mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates in Widerspruch steht.
(7) Sofern zur Weiterleitung beziehungsweise Erledigung des Ersuchens nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten die Genehmigung, die Zustimmung, die Bewilligung oder das Einverständnis der Justizbehörden erforderlich ist, kann die Weiterleitung des Ersuchens beziehungsweise die Einleitung seiner Erledigung erst nach Einholung dieser Genehmigung, Zustimmung oder Bewilligung oder dieses Einverständnisses erfolgen.
(8) Folgende Behörden sind berechtigt, die Ersuchen und die Antworten darauf unmittelbar, ohne Benachrichtigung der Zentralstellen der Vertragsstaaten zu übermitteln und zu empfangen:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres / das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung,
– der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit / das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung;
– der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit / das Einsatzkommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten;
– der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit / Bundeskriminalamt;
b) auf Seiten Ungarns:
– Nationaler Schutzdienst,
– Terrorabwehrzentrum.
Artikel 5
Art. 5 Inhalt des Ersuchens und anzuwendende Sprache
(1) Sofern der vorliegende Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält, hat das Ersuchen mindestens Folgendes zu enthalten:
– die Benennung der ersuchenden Behörde;
– den Gegenstand des Ersuchens;
– die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens darstellt, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
– die Frist für die Erledigung des Ersuchens sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
– die Genehmigung der Justizbehörden, sofern erforderlich;
– den Antrag auf Teilnahme eines Vertreters der ersuchenden Behörde im Laufe der Erledigung des Ersuchens;
– die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt.
(2) Die Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Vertrages die deutsche und die ungarische Sprache gleichermaßen verwenden; die Verwendung einer anderen Sprache kann vereinbart werden.
Artikel 6
Art. 6 Maßnahmen in dringenden Fällen
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Ersuchen im Interesse der Sicherung von Spuren und Beweisen zur Ausweisleistung auffordern, an öffentlichen Orten verstärkte Kontrollmaßnahmen durchführen, Bauten, Gebäude, Örtlichkeiten, Kleidung, Gepäck und Fahrzeuge durchsuchen und die gesuchte Person vorführen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Über die Durchführung der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 7
Art. 7 Bereiche des Informationsaustausches
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten übermitteln im Verlauf ihrer Zusammenarbeit auf Ersuchen folgende Informationen:
a) die Daten der an der Begehung einer strafbaren Handlung beteiligten Personen, Angaben über deren Verbindungen, die mit der Begehung der strafbaren Handlung zusammenhängen, ihre Kenntnisse über den Aufbau der Täterorganisationen und Tätergruppen sowie über das typische Täter- und Gruppenverhalten, Informationen über vorbereitete, versuchte bzw. begangene strafbare Handlungen, insbesondere über Zeitpunkt, Ort und Art des Verbrechens, Angaben über die angegriffenen Objekte, Erkenntnisse über die besonderen Umstände sowie über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die ergriffenen Maßnahmen, sofern diese für die Vorbeugung, Verhinderung oder Aufklärung der strafbaren Handlungen notwendig sind;
b) Informationen über Methoden und neue Formen der internationalen Kriminalität;
c) ihre kriminalistischen, kriminologischen und sonstigen mit Straftaten zusammenhängenden Forschungsergebnisse, Angaben über die Praxis der Durchführung der Ermittlungen, Arbeitsmethoden und Mittel zum Zweck deren Weiterentwicklung;
d) auf Ersuchen stellen sie einander Erkenntnisse oder Muster jener Gegenstände zur Verfügung, gegen die die Straftat begangen wurde, mit denen die Straftat begangen wurde, die hierzu vorgesehen waren oder die durch die Begehung der Straftat entstanden sind;
e) die rechtliche Normierung der den Gegenstand des vorliegenden Vertrages bildenden Straftaten;
f) mit Begehung der Straftat oder in Zusammenhang mit dieser erworbene Vermögen betreffende Informationen.
g) Informationen über alle Formen grenzüberschreitender Kriminalität, Korruption und illegaler Migration, insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, die Struktur und mögliche Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationswege und Verkehrsmittel, sowie der Aufbau der Schleppergruppen und ihre Begehungsmethoden. Ferner werden Informationen und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, sowie geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten, mitgeteilt;
h) Ergebnisse aus polizeilichen Befragungen und Vernehmungen, soweit diese für die Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung einer strafbaren Handlung erforderlich sind.
(2) Bei der Sammlung von Informationen mit besonderen Mitteln arbeiten die Behörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zusammen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die im Rahmen eines solchen Informationsaustausches übermittelten Daten mindestens den selben Schutz zu gewähren, den die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben.
Artikel 8
Art. 8 Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch ohne Ersuchen Informationen übermitteln, die für die Behörden des anderen Vertragsstaates bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig sind. Für den Informationsaustausch sind die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sinngemäß anzuwenden.
Artikel 9
Art. 9 Unmittelbarer Informationsaustausch
(1) Zwischen den Behörden der Vertragsstaaten kann die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar erfolgen, wenn
a) die im Grenzgebiet zuständigen Behörden die Information von einander erbitten und sich die erteilte Information ausschließlich auf das Grenzgebiet bezieht, oder
b) der Informationsaustausch über die Zentralstellen einen Verzug bewirken würde, der das Verfahrensinteresse oder die erfolgreiche Erledigung des Ersuchens gefährden würde.
(2) Die Information ist insbesondere dann als mit dem Grenzgebiet verbunden anzusehen, wenn die Angabe
a) sich auf eine vom Ersuchen betroffene Person bezieht, deren Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort sich im Grenzgebiet befindet, oder wenn es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass sich die betroffene Person im Zeitraum des Ersuchens dort aufhält,
b) sich auf die im Grenzgebiet entfaltete Tätigkeit der durch das Ersuchen betroffenen Person bezieht,
c) sich auf eine Sache bezieht, von der als wahrscheinlich anzusehen ist, dass sie sich im Grenzgebiet befindet, oder
d) sich auf den im Grenzgebiet befindlichen Sitz beziehungsweise die Tätigkeit einer juristischen Person bezieht.
(3) Der unmittelbare Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich auf
a) die Übermittlung von im Strafregister sowie in fremdenpolizeilichen Registern befindlichen Daten, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt,
b) die Feststellung und Bestätigung von Identität, Aufenthalts- und Wohnort,
c) Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
d) die Überprüfung des Vorhandenseins, der Gültigkeit und der Einschränkungen des Führerscheins beziehungsweise des Schiffsführerscheins,
e) die Übergabe individueller Identifizierungsdaten von Fahrzeugen (Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Motornummer),
f) die Überprüfung des Vorhandenseins, der Gültigkeit beziehungsweise der Einschränkungen der Genehmigung zum Besitz und Führen einer Schusswaffe,
g) die Feststellung des Eigentümers, des Abonnenten und des Inhabers von Telekommunikationsgeräten,
h) das Einziehen von Erkundigungen über Gegenstände und Muster,
i) die Ausforschung einer besonders sachverständigen Person.
Artikel 9a
Art. 9a Deckkennzeichen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander zum Zweck der Bekämpfung strafbarer Handlungen Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
Artikel 9b
Art. 9b Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen
(1) Dieser Vertrag ist auch auf die Zusammenarbeit für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, ABl. Nr. C 024 vom 23.01.1998, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel erfolgt ausschließlich wegen strafbarer Handlungen, die zu einem Strafverfahren nach Absatz 1 führen können, unter Berücksichtigung der nationalen Zuständigkeit zur Verfolgung. Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
b) auf Seiten Ungarns:
– das Nationale Steuer- und Zollamt: Generaldirektor für Strafsachen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.
(3) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen für die Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Kapitel III
Besondere Formen der Zusammenarbeit der Behörden
Artikel 10
Art. 10 Grenzüberschreitende Observation
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten sind im Laufe ihrer im eigenen Lande geführten Aufklärungsarbeit berechtigt, die Observation von Personen, die im Verdacht stehen, an einer in Absatz 2 angeführten strafbaren Handlung beteiligt zu sein, sowie von Personen, die mit solchen in Kontakt stehen oder in Kontakt treten, auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn die Zentralstelle des letzteren Vertragsstaates der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Eine grenzüberschreitende Observation ist bei Verdacht von strafbaren Handlungen, die die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls rechtfertigen würden, möglich. Die Behörden der Vertragsstaaten können bei begründetem Verdacht von solchen strafbaren Handlungen auch die mit dem Verdächtigen in Kontakt stehende Person observieren, von der begründet angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung des Verdächtigen führen kann.
(3) Auf Verlangen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates ist die Observation an diese Behörden zu übergeben. Auf Ersuchen kann die Behörde des ersuchten Vertragsstaates bei der Observation Hilfe leisten.
(4) Die zur Observation erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten. Die Observation darf auf dem Land-, Luft- und Wasserweg durchgeführt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Observation auch ohne die in Absatz 1 angeführte vorherige Zustimmung fortgesetzt werden. In diesem Falle ist die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates beim Überschreiten der Staatsgrenze unverzüglich zu verständigen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich der Zentralstelle des ersuchten Vertragsstaates zu übermitteln. Im Ersuchen sind die Gründe anzuführen, die das Überschreiten der Staatsgrenze ohne vorherige Zustimmung notwendig machen.
(6) Die in Absatz 5 angeführten zuständigen Behörden sind:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
b) auf Seiten Ungarns:
– Bereitschaftspolizei,
– Generaldirektion für Strafsachen des Nationalen Steuer- und Zollamtes, ,
– NEBEK.
(7) Die Observation nach Absatz 5 ist unverzüglich einzustellen, sobald nach Einlangen des Ersuchens die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt, ferner, wenn innerhalb von fünf Stunden nach Übermittlung des Ersuchens die für dessen Erledigung notwendige Zustimmung nicht vorliegt.
(8) Die Observation ist ausschließlich unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das innerstaatliche Recht jenes Vertragsstaates gebunden, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen;
b) für die für die Observation eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben Verkehrsvorschriften wie für die von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates eingesetzten Fahrzeuge;
c) vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 5 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist;
d) die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen;
e) die observierenden Beamten dürfen Privatwohnungen und für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte während der Observation nicht betreten, sie dürfen öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten;
f) die observierenden Beamten haben für die Zentralstelle des ersuchten Vertragsstaates einen Bericht zu verfassen;
g) sofern für die Durchführung der Observation auch technische Mittel erforderlich sind, können diese dann verwendet werden, wenn dies die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates zulassen; die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen.
Artikel 11
Art. 11 Grenzüberschreitende Nacheile
(1) Beamte der Behörden des ersuchenden Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates bei der Begehung oder Vorbereitung einer in Artikel 10 Absatz 2 angeführten Straftat
a) betreten wurde oder
b) die aus der Haft, der vorläufigen Festnahme oder vor einer Freiheitsstrafe wegen einer solchen Straftat geflohen ist, und
wenn der aus der Benachrichtigung der Behörden des ersuchten Vertragsstaates entstehende Verzug die Festnahme des Verdächtigen erheblich erschweren beziehungsweise Interessen der Strafverfolgung schwer gefährden würde, ferner wenn es als wahrscheinlich angenommen werden kann, dass die Behörde des ersuchten Vertragsstaates die Nacheile nicht rechtzeitig übernehmen könnte, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ohne vorherige Zustimmung fortzusetzen. Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich der Kontrolle durch Beamte der Behörden des ersuchenden Vertragsstaates entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird sowie einer Person, die sich der fremdenpolizeilichen oder grenzpolizeilichen Kontrolle entzieht. Die Nacheile kann aus einem Drittstaat erfolgen.
(2) In dem in Absatz 1 angeführten Fall ist die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich, jedoch spätestens bei Überschreiten der Staatsgrenze, zu benachrichtigen.
(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden sind:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– die Landespolizeidirektion Burgenland;
b) auf Seiten Ungarns:
abhängig vom jeweiligen Ort des Grenzübertrittes
– das Polizeipräsidium des Komitates Györ-Moson-Sopron oder
– das Polizeipräsidium des Komitates Vas.
(4) Die Nacheile ist unverzüglich einzustellen, wenn die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt.
(5) Wenn der nacheilende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates dies beantragt, hält die Behörde des ersuchten Vertragsstaates die verfolgte Person zwecks Feststellung der Identität an.
(6) Wird die Einstellung der Verfolgung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates nicht verlangt und kann diese Behörde nicht rechtzeitig eingreifen, darf der nacheilende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates die Person am Ort anhalten, sowie aus Sicherheitsgründen die Kleidung und das Gepäck dieser Person durchsuchen. Über diese Maßnahme ist die Behörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Nacheile darf auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten auf dem Land-, Luft- und Wasserweg ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden.
(8) Die Nacheile darf unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das innerstaatliche Recht jenes Vertragsstaates gebunden, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten;
b) für die zur Nacheile eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben Verkehrsvorschriften wie für die von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates eingesetzten Fahrzeuge. An den Fahrzeugen sind zur Erkennung notwendige Unterscheidungszeichen zu verwenden;
c) die nacheilenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen;
d) die nacheilenden Beamten dürfen Privatwohnungen und für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte während der Nacheile nicht betreten, sie dürfen öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten;
e) sofern für die Durchführung der Nacheile auch technische Mittel erforderlich sind, können diese dann verwendet werden, wenn dies die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates zulassen;
die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen;
f) die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen;
g) die von der angehaltenen Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der Beamten der zuständigen Behörden vorläufig sichergestellt werden. Während der Beförderung dürfen der angehaltenen Person Handschellen angelegt werden. Mit der festgenommenen Person zusammen sind auch jene Gegenstände der Behörde zu übergeben, die vorläufig beschlagnahmt wurden;
h) die nacheilenden Beamten haben nach Beendigung der Nacheile der in Absatz 3 genannten Behörde des ersuchten Vertragsstaates über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Dabei sind sie auf Verlangen der Behörde des ersuchten Vertragsstaates verpflichtet, für die Dauer der entsprechenden Klärung der Umstände der Nacheile persönlich vor Ort zu sein. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
(9) Die im Rahmen der Nacheile festgenommene Person wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates einvernommen. Die persönliche Freiheit der festgenommenen Person kann nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates beschränkt werden.
Artikel 12
Art. 12 Kontrollierte Lieferung
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können aufgrund von Vereinbarungen im Einzelfall kontrollierte Lieferungen durchführen.
(2) Zeitpunkt und Art der kontrollierten Lieferung sowie das Maß ihrer Mitwirkung wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Wenn von der Lieferung ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kann die kontrollierte Lieferung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates beschränkt oder abgelehnt werden.
(3) Die kontrollierte Lieferung wird von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates geleitet. Die kontrollierte Lieferung ist so durchzuführen, dass der Transport jederzeit angehalten werden kann. Nach der Übernahme können die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates den Transport begleiten, doch dürfen sie keine Behördenfunktionen wahrnehmen. Dabei haben die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates nach den Bestimmungen dieses Artikels, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates und den Anordnungen der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorzugehen.
(4) Ersuchen um kontrollierte Lieferung haben neben den in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages vorgegebenen Angaben auch Folgendes zu beinhalten:
a) Gegenstand, voraussichtliche Strecke und Dauer der Lieferung, Art der Lieferung, zur Identifizierung des Transportmittels geeignete Daten;
b) Art der Begleitung;
c) Zahl der an der Begleitung Beteiligten;
d) Umstände von Übergabe und Übernahme der Lieferung;
e) im Falle des Zugriffs vorzunehmende Maßnahmen.
(5) Verdeckte Ermittler können an der Begleitung der kontrollierten Lieferung nur nach Zustimmung der nach innerstaatlichem Recht bestimmten Justizbehörden der Vertragsstaaten teilnehmen.
(6) Bei Gefahr im Verzug können die Behörden der Vertragsstaaten das Ersuchen für die kontrollierte Lieferung auch direkt übermitteln beziehungsweise empfangen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich an die Zentralstellen der Vertragsstaaten weiterzuleiten. Dem Ersuchen sind auch die Dokumente beizufügen, die die kontrollierte Lieferung begründen.
(7) Für die Durchführung dieses Artikels zuständige Behörden sind:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit / Bundeskriminalamt;
b) auf Seiten Ungarns:
– NEBEK,
– Terrorabwehrzentrum,
– Nationaler Schutzdienst,
– Generaldirektion für Strafsachen des Nationalen Steuer- und Zollamtes.
Artikel 13
Art. 13 Einsatz verdeckter Ermittler
(1) Auf der Grundlage eines Ersuchens können die Vertragsstaaten dem Einsatz verdeckter Ermittler des ersuchenden Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet zustimmen, wenn dies zur erfolgreichen Aufklärung einer auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten begangenen oder vorbereiteten strafbaren Handlung, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllt, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Aufklärung der strafbaren Handlung ohne Einsatz des verdeckten Ermittlers unmöglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaates kann auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates auch der verdeckte Ermittler des ersuchten Vertragsstaates eingesetzt werden.
(2) Bedarf der Einsatz des verdeckten Ermittlers der Genehmigung der nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmten Justizbehörde, so darf der verdeckte Ermittler erst nach Einholung dieser Zustimmung eingesetzt werden. Die Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten.
(3) Das Ersuchen um Einsatz des verdeckten Ermittlers hat über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages bestimmten Angaben hinausgehend Folgendes zu beinhalten:
a) Dauer und Bedingungen des Einsatzes des verdeckten Ermittlers;
b) Rechte und Pflichten des verdeckten Ermittlers;
c) im Falle der Enttarnung des verdeckten Ermittlers vorzunehmende Maßnahmen;
d) Informationen über die Bestimmungen der strafrechtlichen Haftung des verdeckten Ermittlers und wegen in seinem Funktionsbereich verursachter Schäden.
(4) Der Einsatz des verdeckten Ermittlers beschränkt sich immer auf einzelne, zeitlich begrenzte Fälle und dauert höchstens einen Monat. Die Einsatzdauer des verdeckten Ermittlers kann verlängert werden. Die Vorbereitung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers erfolgt in Abstimmung zwischen den Behörden der Vertragsstaaten. Der verdeckte Ermittler darf seine Tätigkeit nach der Vereinbarung der Zentralstellen und nach Einholung der in Absatz 2 genannten Genehmigung aufnehmen.
(5) Die Leitung des Einsatzes obliegt der Behörde des ersuchten Vertragsstaates. Für die Handlungen des verdeckten Ermittlers gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates. Darüber hinaus hat er die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates zu beachten.
(6) Auf Verlangen der Behörde des ersuchten Vertragsstaates ist der Einsatz eines verdeckten Ermittlers unverzüglich zu beenden.
(7) In den in Absatz 4 beschriebenen Fällen werden Notwendigkeit und Bedingungen des Einsatzes des verdeckten Ermittlers sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse von der hierzu bestimmten Behörde des ersuchten Vertragsstaates festgelegt. Hierüber ist die Behörde des ersuchenden Vertragsstaates zu unterrichten.
(8) Der ersuchte Vertragsstaat kann für die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers personelle, logistische und technische Unterstützung leisten. Die Behörde des ersuchten Vertragsstaates trifft alle für die Sicherheit des verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates notwendigen Maßnahmen.
Artikel 14
Art. 14 Errichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können – aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften – gemeinsame Ermittlungsgruppen zum Zwecke der Aufklärung von strafbaren Handlungen, die die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls rechtfertigen würden, errichten, dies insbesondere wenn:
a) die Aufklärung einer strafbaren Handlung, die sich auf beide Vertragsstaaten erstreckt, schwierig und aufwändig ist;
b) wegen der strafbaren Handlung in beiden Vertragsstaaten Ermittlungen zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen anhängig sind, und daher eine Abstimmung der Ermittlungen erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe kommt im Einzelfall aufgrund einer Vereinbarung der Behörden zustande. Die Vereinbarung hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:
a) die Beschreibung der strafbaren Handlung, für deren Aufklärung die Ermittlungsgruppe errichtet wurde;
b) den Tätigkeitsbereich;
c) die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe beziehungsweise die Möglichkeit der Änderung der Zusammensetzung;
d) den Leiter der Ermittlungsgruppe;
e) die Dauer der Tätigkeit und die Voraussetzungen für eine Verlängerung;
f) die Rechte und Pflichten des Beamten der Behörde des anderen Vertragsstaates;
g) die Tätigkeitsbedingungen;
h) die organisatorischen Maßnahmen und die Bestreitung der Betriebskosten.
(3) Bedarf der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Sinne des innerstaatlichen Rechts einer Genehmigung der Justizbehörden des ersuchten Vertragsstaates für die Teilnahme an einer bestimmten Handlung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, so darf diese Teilnahme erst nach Einholung der Genehmigung erfolgen.
(4) Die Leitung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe obliegt der vereinbarten Behörde des ersuchten Vertragsstaates; weiters sorgt diese für die für die Tätigkeit der Ermittlungsgruppe notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen.
(5) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ist auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen nicht berechtigt.
(6) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf in seinem Besitz befindliche nicht klassifizierte Daten und Informationen in den gleichen Fällen und unter den gleichen Bedingungen übergeben wie er sie an seine eigenen Behörden übergeben würde.
(7) Der Zugang zu klassifizierten Daten, die zur Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe für den Beamten des anderen Vertragsstaates erforderlich sind, wird von der Behörde, die die Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genehmigt, ermöglicht, vorausgesetzt, die Daten wurden von jenen Behörden klassifiziert, die an der im vorliegenden Vertrag geregelten Zusammenarbeit teilnehmen. Für die Übergabe von Daten, die von an der Zusammenarbeit nicht beteiligten Stellen klassifiziert wurden, ist die im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehene Genehmigung einzuholen.
(8) Der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Aufklärung jener strafbaren Handlung, für die die gemeinsame Ermittlungsgruppe errichtet wurde;
b) mit vorheriger Zustimmung des Vertragsstaates, der die Daten oder Informationen übergeben hat, auch zur Aufklärung oder Ermittlung anderer strafbarer Handlungen;
c) zur Vorbeugung gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar und schwerwiegend gefährdende strafbare Handlungen beziehungsweise mit vorheriger Zustimmung des die Daten oder Informationen übergebenden Vertragsstaates in wegen solcher strafbarer Handlungen eingeleiteten Strafverfahren.
Artikel 15
Art. 15 Entsendung von Verbindungsbeamten
(1) Die zentrale Behörde eines Vertragsstaates kann mit Zustimmung der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates zu dessen Behörden Verbindungsbeamte auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entsenden.
(2) Zweck der Entsendung von Verbindungsbeamten ist die Beschleunigung der zwischen den Vertragsstaaten auf Grundlage des vorliegenden Vertrages stattfindenden Zusammenarbeit und die Sicherstellung der fortlaufenden Hilfeleistung:
a) durch Informationsaustausch zum Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;
b) in der Erledigung von die Kriminalität betreffenden Ersuchen;
c) durch die mit dem Schutz der Außengrenzen und der Durchführung von Rückübernahmeabkommen verbundene Hilfeleistung.
(3) Ferner leisten die Verbindungsbeamten den mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beauftragten Behörden Hilfe, dies durch Übergabe der zur Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.
(4) Zur selbständigen Wahrnehmung von Strafvorbeugungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sind die Verbindungsbeamten nicht befugt. Die Weiterleitung von Informationen und die Besorgung ihrer Aufgaben erfolgt nach den Anordnungen der Behörde des entsendenden Vertragsstaates unter Berücksichtigung der Ersuchen jener Behörde des empfangenden Vertragsstaates, bei der sie tätig sind.
Artikel 16
Art. 16 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten im Rahmen dieses Vertrages zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst über die in diesem Vertrag bestehenden Formen der Zusammenarbeit hinaus auch den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über mögliche Ursachen und Entwicklungstendenzen von Korruption und Amtsdelikten.“
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sind:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres / das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
b) auf Seiten Ungarns:
– Bereitschaftspolizei,
– Nationaler Schutzdienst.
Kapitel IV
Sonstige Formen der Zusammenarbeit
Artikel 17
Art. 17 Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen
(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden können die Regierungen der Vertragsstaaten gemeinsame Kontaktdienststellen errichten.
(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen. Dabei wirken sie an dem in Artikel 9 des vorliegenden Vertrages beschriebenen unmittelbaren Informationsaustausch mit und unterstützen die Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages.
(3) Die Zusammenarbeit kann auch die Vorbereitung der und die Mitwirkung bei der Übergabe und Übernahme von Personen umfassen.
(4) Den in den gemeinsamen Kontaktdienststellen tätigen Beamten obliegt über das in den Absätzen 2 und 3 Festgelegte hinausgehend nicht die selbständige Durchführung von Amtshandlungen. Sie unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen innerstaatlichen Behörden.
(5) Die Orte und Bedingungen der Errichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Art der Zusammenarbeit und die Bestreitung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.
Artikel 17a
Art. 17a Fahndung nach Personen und Gegenständen
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Hilfe bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthaltes und der Identifizierung unbekannter Personen oder Leichen.
(2) In dringenden Fällen führen die Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durch.
Artikel 18
Art. 18 Gemischter Streifendienst
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung strafbarer Handlungen dürfen die Behörden der Vertragsstaaten einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten sowie deren Kleidung und Gepäck aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.
(3) Andere Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der gemischte Streifendienst stattfindet, durchzuführen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
Artikel 18a
Art. 18a Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
(1) Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach ihrem innerstaatlichen Recht fortzuführen.
(2) Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt eines Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, ab der Staatsgrenze Amtshandlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration zu setzen.
(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zum Eintreffen der Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 11 Absätze 6 und 9 gelten entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Schiffsverkehr.
Artikel 18b
Art. 18b Polizeiliche Durchbeförderung
(1) Beamten der Behörden sowie der Justizbehörden eines Vertragsstaates ist die Durchbeförderung von Personen, die fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen unterliegen oder die sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in Haft befinden, durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet. Von der beabsichtigten Durchbeförderung ist die Zentralstelle des anderen Vertragsstaates rechtzeitig unter Angabe der Durchbeförderungsroute und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person zu verständigen. Die Durchbeförderung erfolgt grundsätzlich in Begleitung von Beamten des Gebietsstaates. Im Einzelfall kann bei Vorliegen des Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der Gebietsstaat auf die Begleitung verzichten.
(2) Für die Beamten gemäß Absatz 1 gilt Kapitel VI. Bei der polizeilichen Durchbeförderung dürfen die Dienstwaffen auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates gebraucht werden.
(3) Die Durchbeförderung hat auf dem schnellst möglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlich sind. Die Durchbeförderung hat mit einer ausreichenden, genügend ausgerüsteten Anzahl von Beamten zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der Beförderten oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Durchbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Der Vertragsstaat, der die Durchbeförderung durchführt, erstattet dem Eisenbahnunternehmen die Fahrtkosten für die durchbeförderten Personen und die begleitenden Beamten.
(4) Personen, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(5) Im Falle des Entkommens eines Beförderten sind die begleitenden Beamten zu seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten endet spätestens, wenn die Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates die Verfolgung aufnehmen und die Einstellung der Verfolgung durch die begleitenden Beamten ausdrücklich verlangen.
(6) Durchbeförderte Personen benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk.
Kapitel IVa
Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich und im Bereich der öffentlichen Sicherheit
Artikel 18c
Art. 18c Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich umfasst im Sinne des vorliegenden Vertrages insbesondere:
a) die Übermittlung von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
b) die Übermittlung von Informationen über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
c) den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.
(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den im Grenzgebiet zuständigen Behörden. Der Informationsaustausch kann, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.
Artikel 18d
Art. 18d Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.
Kapitel V
Datenschutz
Artikel 19
Art. 19 Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen
Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:
a) Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:
Familienname, eventuell früherer Familienname, Vorname, sonstige Namen (Pseudo-, Spitz- oder Zuname), Ort und Zeitpunkt der Geburt, Wohnsitz, Geschlecht, gegenwärtige und eventuelle frühere Staatsangehörigkeit;
b) Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);
c) Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;
d) Neben den unter lit. a) bis c) genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der grenz- bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, übermittelt werden, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt;
e) sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.
Artikel 20
Art. 20 Grundsätze
Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Im Ersuchen sind Umfang und Verwendungszweck der beantragten Daten sowie die Rechtsgrundlage des Datenantrages anzugeben;
b) von dem die Daten empfangenden Vertragsstaat (im Weiteren: empfangender Staat) dürfen die Daten nur für die im vorliegenden Vertrag bestimmten Zwecke und unter den vom übermittelnden Vertragsstaat (im Weiteren: übermittelnder Staat) festgelegten Bedingungen, verwendet werden. Auf Verlangen des übermittelnden Staates erteilt der empfangende Staat Auskunft an die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten;
c) vor Übermittlung der Daten hat sich der übermittelnde Staat nach Feststellung, dass die Übermittlung der Daten notwendig und verhältnismäßig ist und mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang steht, von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu überzeugen;
d) bei Übermittlung der Daten hat der übermittelnde Staat die seinem innerstaatlichen Recht entsprechende Löschungsfrist für die Daten anzugeben. Teilt die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle spezielle Aufbewahrungsfristen mit, so sind diese von der empfangenden Stelle einzuhalten;
e) personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die in Artikel 1 Ziffer 1 genannten Behörden übermittelt werden. An andere Behörden dürfen die Daten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des übermittelnden Staates weitergeleitet werden.
Artikel 21
Art. 21 Richtigstellung und Löschung der Daten
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten beziehungsweise zu löschen, wenn
a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
b) die Beschaffung oder Übermittlung der Daten nicht rechtmäßig erfolgte oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind;
c) die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der im Ersuchen angegebenen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, der übermittelnde Staat hat der Verwendung der Daten für einen anderen, vom Vertrag erfassten, konkreten Zweck, zugestimmt.
(2) Über die im Absatz 1 lit. a) und b) genannten Umstände ist der empfangende Staat unverzüglich zu benachrichtigen und hat die nicht übermittelbaren Daten zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen sind, benachrichtigt sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(3) Wird dies von der übermittelnden Behörde verlangt, so sind die übermittelten unrichtigen Daten unverzüglich zu berichtigen.
(4) Die empfangenen personenbezogenen Daten sind bei Erreichung des bei der Übernahme angegebenen Verwendungszweckes auch dann zu löschen, wenn die Löschungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Über die Löschung der übermittelten Daten und deren Grund unterrichten einander die Vertragsstaaten unverzüglich. Bei Aufhebung des vorliegenden Vertrages sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.
Artikel 22
Art. 22 Protokollierung der übermittelten Daten
(1) Die Behörden sind verpflichtet, über die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelten und empfangenen Daten Protokollaufzeichnungen zu führen. In den Aufzeichnungen sind mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Protokollaufzeichnungen über die übermittelten Sonderdaten sind entsprechend den diese Daten betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
(4) Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 23
Art. 23 Auskunftserteilung an die betroffene Person
(1) Jede Person, deren Identität entsprechend geklärt wurde, ist berechtigt, von der die Daten verwendenden Behörde ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten in allgemein verständlicher Form in angemessenen Zeitabständen Auskunft über die vorhandenen, sie betreffenden personenbezogenen Informationen, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise und die Rechtsgrundlage der Verwendung zu erhalten. Die Einzelheiten des Verfahrens richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.
(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen hat der empfangende Staat mit dem übermittelnden Staat darüber zu beraten, ob der betroffenen Person vom empfangenden Staat Auskunft über ihre registrierten personenbezogenen Daten und deren Verwendungszweck erteilt werden kann. Der empfangende Staat hat der diesbezüglichen Stellungnahme des übermittelnden Staates entsprechend vorzugehen.
(3) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Betroffenen den Grund der Auskunftsverweigerung mitzuteilen, falls dies die Rechtsvorschriften des übermittelnden Staates ermöglichen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander dementsprechend.
(4) Auf Antrag des Betroffenen sind der übermittelnde wie auch der empfangende Staat verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen beziehungsweise die rechtswidrig verarbeiteten Daten zu löschen. Über die Berichtigung beziehungsweise Löschung ist der andere Vertragsstaat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Von den Vertragsstaaten wird sichergestellt, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere kompetente Behörde wenden kann, und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht.
Artikel 24
Art. 24 Datenverarbeitung bei Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages beim Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für die diese personenbezogenen Daten beschafft worden sind. Die Datenverarbeitung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
(2) Beamte der Behörden, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Aufgaben besorgen, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.
Artikel 25
Art. 25 Schutz klassifizierter Informationen
(1) Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.
(2) Die Bezeichnungen der klassifizierten Informationen und ihre Entsprechung sind die folgenden:
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich:
die Klassifizierungsstufen
a) „Streng geheim“ („Szigorúan titkos!“),
b) „Geheim“ („Titkos!“),
c) „Vertraulich“ („Bizalmas!“) oder
d) „Eingeschränkt“ („Korlátozott terjesztésű!“)
angegeben.
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von Ungarn:
die Klassifizierungsstufen
a) „Szigorúan titkos!“ („Streng geheim“),
b) „Titkos!“ („Geheim“),
c) „Bizalmas!“ („Vertraulich“) oder
d) „Korlátozott terjesztésű! („Eingeschränkt“)
angegeben.
Die Behandlung der Datenträger erfolgt in beiden Vertragsstaaten entsprechend der obigen Klassifizierung.
(3) Der übermittelnde Staat hat die Gültigkeitsdauer der Klassifizierung anzugeben.
(4) Im Sinne dieses Artikels übermittelte Unterlagen, Daten, Informationen und technische Einrichtungen dürfen an dritte Staaten nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates weitergegeben werden.
(5) Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
– Informationssicherheitskommission;
b) auf Seiten Ungarns:
– Nationale Sicherheitsbehörde.
Kapitel VI
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Art. 26 Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt
(1) Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten. In den Fällen der Artikel 18a, 18b und 18d haben die Beamten ihre amtliche Funktion gegenüber Mitarbeitern des Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmens auf deren Nachfrage nachzuweisen.
(2) Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(3) Die von den Beamten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verwendeten Dienstfahrzeuge sind von Geldleistungen, die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind, befreit.
Artikel 27
Art. 27 Bestimmungen über das Tragen von Uniformen sowie den Gebrauch von Dienstwaffen und Zwangsmitteln
(1) Mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ist der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates:
a) zum Tragen einer Uniform berechtigt;
b) berechtigt, den seinerseits auf frischer Tat betretenen oder die Flucht versuchenden Verdächtigen festzunehmen und zurückzuhalten, er hat diesen aber unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates zu übergeben.
(2) Der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf während der Verrichtung seiner sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sowie während seiner Hin- und Rückreise seine Dienstwaffe und die notwendige Dienstausrüstung mit sich führen. In den im vorliegenden Vertrag angeführten Fällen dürfen körperlicher Zwang und Zwangsmittel unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates darf die Dienstwaffe nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe gebraucht werden.
Artikel 27a
Art. 27a Einsatz von Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Setzen Beamte der Behörden sowie der Justizbehörden des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen auf Grund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen, wie die Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist.
(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen der Vertragsstaaten darf von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen soweit abgewichen werden, wie es für die Beamten der Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, erlaubt ist. Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch außerhalb von Flugplätzen starten oder landen. Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber bei Überschreiten der Staatsgrenze sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und den geplanten Landeort mitzuteilen. Die eingesetzten Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(3) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten befugt Signale zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag dringend geboten ist, die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt und nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Einsatz stattfindet, widerspricht.
Artikel 27b
Art. 27b Grenzübertritte
(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Vertragsstaates das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um zum Zwecke der Dienstverrichtung das eigene oder das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu erreichen.
(2) Im Durchgangsverkehr darf auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchfahrt hinausgehende Amtshandlung vorgenommen werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist nur im Falle der Notwehr und Nothilfe zulässig.
(3) Die Artikel 26 Absatz 3, 27a, 29 Absatz 2 und 3 und 30 finden sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus findet für den Durchgangsverkehr das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.
Artikel 28
Art. 28 Dienst- und öffentliche Dienstverhältnisse
Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.
Artikel 29
Art. 29 Haftung für Schäden
(1) Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Schäden, die der Beamte der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates bei der Erfüllung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben dem ersuchten Vertragsstaat verursacht hat, ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Verursacht der Beamte der Behörde eines Vertragsstaates in Ausübung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates Dritten einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn ein Beamter der eigenen Behörde im eigenen Hoheitsgebiet den Schaden verursacht hätte.
(3) In den in Absatz 2 angeführten Fällen ersetzt der ersuchende Vertragsstaat den vom ersuchten Vertragsstaat an die Geschädigten oder Schadenersatzberechtigten geleisteten Schadenersatz, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Artikel 30
Art. 30 Strafrechtliche Haftung
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 31
Art. 31 Verweigerung der Hilfeleistung
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Artikel 32
Art. 32 Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.
Artikel 33
Art. 33 Bestreitung der Kosten
Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.
Artikel 34
Art. 34 Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
Artikel 35
Art. 35 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit vom 27. November 1979 1 sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der internationalen organisierten Kriminalität vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
(3) Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4) Die Registrierung des vorliegenden Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Österreich wahrgenommen.
Geschehen zu Heiligenkreuz am 6. Juni 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1980