Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
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