(1) Auf der Grundlage eines Ersuchens können die Vertragsstaaten dem Einsatz verdeckter Ermittler des ersuchenden Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet zustimmen, wenn dies zur erfolgreichen Aufklärung einer auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten begangenen oder vorbereiteten strafbaren Handlung, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllt, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Aufklärung der strafbaren Handlung ohne Einsatz des verdeckten Ermittlers unmöglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaates kann auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates auch der verdeckte Ermittler des ersuchten Vertragsstaates eingesetzt werden.
(2) Bedarf der Einsatz des verdeckten Ermittlers der Genehmigung der nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmten Justizbehörde, so darf der verdeckte Ermittler erst nach Einholung dieser Zustimmung eingesetzt werden. Die Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten.
(3) Das Ersuchen um Einsatz des verdeckten Ermittlers hat über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages bestimmten Angaben hinausgehend Folgendes zu beinhalten:
a) Dauer und Bedingungen des Einsatzes des verdeckten Ermittlers;
b) Rechte und Pflichten des verdeckten Ermittlers;
c) im Falle der Enttarnung des verdeckten Ermittlers vorzunehmende Maßnahmen;
d) Informationen über die Bestimmungen der strafrechtlichen Haftung des verdeckten Ermittlers und wegen in seinem Funktionsbereich verursachter Schäden.
(4) Der Einsatz des verdeckten Ermittlers beschränkt sich immer auf einzelne, zeitlich begrenzte Fälle und dauert höchstens einen Monat. Die Einsatzdauer des verdeckten Ermittlers kann verlängert werden. Die Vorbereitung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers erfolgt in Abstimmung zwischen den Behörden der Vertragsstaaten. Der verdeckte Ermittler darf seine Tätigkeit nach der Vereinbarung der Zentralstellen und nach Einholung der in Absatz 2 genannten Genehmigung aufnehmen.
(5) Die Leitung des Einsatzes obliegt der Behörde des ersuchten Vertragsstaates. Für die Handlungen des verdeckten Ermittlers gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates. Darüber hinaus hat er die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates zu beachten.
(6) Auf Verlangen der Behörde des ersuchten Vertragsstaates ist der Einsatz eines verdeckten Ermittlers unverzüglich zu beenden.
(7) In den in Absatz 4 beschriebenen Fällen werden Notwendigkeit und Bedingungen des Einsatzes des verdeckten Ermittlers sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse von der hierzu bestimmten Behörde des ersuchten Vertragsstaates festgelegt. Hierüber ist die Behörde des ersuchenden Vertragsstaates zu unterrichten.
(8) Der ersuchte Vertragsstaat kann für die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers personelle, logistische und technische Unterstützung leisten. Die Behörde des ersuchten Vertragsstaates trifft alle für die Sicherheit des verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates notwendigen Maßnahmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise