(1) Die Behörden sind verpflichtet, über die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelten und empfangenen Daten Protokollaufzeichnungen zu führen. In den Aufzeichnungen sind mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Protokollaufzeichnungen über die übermittelten Sonderdaten sind entsprechend den diese Daten betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
(4) Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
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