(1) Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten. In den Fällen der Artikel 18a, 18b und 18d haben die Beamten ihre amtliche Funktion gegenüber Mitarbeitern des Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmens auf deren Nachfrage nachzuweisen.
(2) Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(3) Die von den Beamten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verwendeten Dienstfahrzeuge sind von Geldleistungen, die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind, befreit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise