Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch ohne Ersuchen Informationen übermitteln, die für die Behörden des anderen Vertragsstaates bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig sind. Für den Informationsaustausch sind die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sinngemäß anzuwenden.
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