Art. 32 Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden — Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.