BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)Art. 27

Art. 27Bestimmungen über das Tragen von Uniformen sowie den Gebrauch von Dienstwaffen und Zwangsmitteln

In Kraft seit 01. Juni 2006
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