Art. 34 Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen — Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.