Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Artikel 8 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:
b) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, ihre Währung anderen Vertragsparteien in Beträgen zur Verfügung zu stellen, die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Rechnungsüberschuß niedriger ist als die Beträge, die gemäß Artikel 11 und 13 audgeglichen werden können.”
Artikel 2
Art. 2
Artikel 9 lit. c und d des Abkommens erhält folgende Fassung:
„c) Besondere Mittel, die einer Vertragspartei von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gegebenenfalls zugeteilt werden, werden als bestehende Guthaben im Sinne von lit. a dieses Artikels behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß solche besonderen Mittel verwendet werden:
1. ohne daß es eines Antrags der betreffenden Vertragspartei bedarf;
2. gemäß den von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Einvernehmen mit der Organisation dafür festgesetzten näheren Bestimmungen;
3. für die Zwecke des Artikels 7, als ob sie ein Rechnungsüberschuß der Vertragspartei wären, sofern sie dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode zugeteilt sind, die vor dem Zeitpunkt der Zuteilung beendet war; und
4. sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b zur Verfügung gestellt worden ist.
d) Teilbeträge der in lit. c dieses Artikels erwähnten Mittel, die nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Absatzes bei den Operationen für die Abrechnungsperiode des Jahres, in dessen Verlauf sie zugeteilt worden sind, verwendet wurden, werden als Nettoüberschuß der betreffenden Vertragspartei in der letzten Abrechnungsperiode dieses Jahres betrachtet, soweit der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikel 14 lit. b zur Verfügung gestellt worden ist.“
Artikel 3
Art. 3
Artikel 15 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
SONDERHILFE
Art. 3
a) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäß Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits notwendigen Goldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in USA-Dollar - gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen - zur Verfügung zu stellen. Die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 oder 13.
b) Die Organisation kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits fälligen Goldzahlungen ganz oder teilweise zu den von der Organisation festgesetzten Bedingungen und bis zu einem von der Organisation festgesetzten Zeitpunkt zurückgestellt werden. Vertragsparteien, zu deren Gunsten die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung finden, zahlen für diejenigen Beträge, deren Zahlung zurückgestellt wurde, so Zinsen, als ob diese Beträge von der Union gemäß Artikel 11 gewährte Kredite wären.“
Artikel 4
Art. 4
Artikel 19 lit. b erster Satz des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels, des Artikel 35 und des Artikels 35bis werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.”
Artikel 5
Art. 5
Artikel 23 lit. c Ziffer 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„3. zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen, sowie aller anderen Ausgaben ähnlicher Art, und, falls die Organisation dies bestimmt, zur Bestreitung von Ausgaben, die gemäß Artikel 21 und 25 entstehen.“
Artikel 6
Art. 6
Nach Artikel 23 wird in das Abkommen ein neuer Artikel 23bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 23bis
BEFRISTETE DARLEHEN
Art. 6
a) Soweit die Durchführung von Operationen einer Verminderung der konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds unter den Gegenwert von 100 Millionen Rechnungseinheiten ergibt, leisten die Vertragsparteien nach Durchführung dieser Operationen Zahlungen in Gold oder in USA-Dollar an die Union.
b) Die in diesem Artikel vorgesehene Zahlungen erfolgen am Wertstellungstag der betreffenden Operationen in Form eines Darlehen, welches bis zum Wertstellungstag der folgenden Operationen gewährt wird, an dem sie mit Vorrang von den anderen von der Union zu leistenden Zahlungen zurückgezahlt werden.
c) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen dürfen zu keiner Zeit einen Gesamtbetrag im Gegenwert von 100 Millionen Rechnungseinheiten noch, hinsichtlich einer Vertragspartei, denjenigen Betrag überschreiten, der zu dem genannten Gesamtbetrag in demselben Verhältnis steht wie die Quote dieser Vertragspartei am 1. Juli 1952 zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien zum gleichen Datum.
d) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen werden geleistet:
1. im Verhältnis zu der Höhe ihrer Quoten von denjenigen Vertragsparteien, die bei den Operationen, nach deren Durchführung die Zahlungen zu leisten sind, einen kumulativen Rechnungsüberschuß aufweisen; und
2. soweit die in Ziffer 1 vorgesehenen Zahlungen unzureichend sind, von den anderen Vertragsparteien im Verhältnis zu der Höhe ihrer Quoten.
e) Die Union zahlt der Vertragspartei, welche eine in diesem Artikel vorgesehene Zahlung geleistet hat, auf den gezahlten Betrag Zinsen zu einem von der Organisation auf Grund der in Artikel 23 lit. d vorgesehenen Bedingungen festgesetzten Zinssatz.
f) Konvertierbare Vermögenswerte der Fonds im Sinne dieses Artikels sind diejenigen Beträge in Gold, USA-Dollar und in konvertierbaren Währungen anderer Länder als der Vertragsparteien, die zum Fonds gehören.
g) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen werden weder nach Durchführung derjenigen Operationen geleistet, welche in Artikel 34 für eine Vertragspartei vorgesehen sind, für die das Abkommen endet, noch nach Durchführung der in Artikel 36 vorgesehenen Operationen.“
Artikel 7
Art. 7
Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT
Art. 7
Wird die Parität zwischen der Rechnungseinheit und der Währung, in welcher eine Vertragspartei dem Agenten die zur Berechnung bilateraler Überschüsse und Defizite erforderlichen Angaben macht, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die betreffenden bilateralen Überschüsse oder Defizite für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 lit. b sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.“
Artikel 8
Art. 8
Artikel 30 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Artikel 11, Artikel 23bis und Artikel 26 lit. a können durch Beschluß der Organisation geändert werden.“
Artikel 9
Art. 9
Nach Artikel 35 wird ein neuer Artikel 35bis in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 35bis
WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11
Art. 9
a) Spätestens am 31. März 1953 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1953 an weiter in Kraft bleiben soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1953; in diesem Fall findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 lit. b etwas anderes ergibt.“
Artikel 10
Art. 10
§ 1 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 1. Endigt diese Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34, 35 oder 35bis dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
Artikel 11
Art. 11
§ 4 lit. a der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Je nach Lage des Falles gibt die betreffende Vertragspartei jeder anderen Vertragspartei oder erthält von jeder anderen Vertragspartei einen Kredit in der Höhe eines Betrages, der zu dem Nettobetrag der Kredite, welche die erste Vertragspartei der Union gegeben oder von ihr erhalten hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der anderen Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.“
Artikel 12
Art. 12
§ 8 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 8. Die Union wird bei Beendigung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 36 dieses Abkommens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen liquidiert, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über in besonderen Fällen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens gewährte Kredite faßt.“
Artikel 13
Art. 13
§ 12 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 12. Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte die der Union gemäß Artikel 23 lit. b Ziffer 1 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“
Artikel 14
Art. 14
1. Die Artikel 1 bis 13 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zu Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35bis und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 15
Art. 15
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1952 anwenden, jedoch nicht auf die Durchführung der Operationen für den Monat Juni 1952.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 11. Juli 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.