Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Wird die Parität zwischen der Rechnungseinheit und der Währung, in welcher eine Vertragspartei dem Agenten die zur Berechnung bilateraler Überschüsse und Defizite erforderlichen Angaben macht, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die betreffenden bilateralen Überschüsse oder Defizite für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 lit. b sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.“
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