Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1952 anwenden, jedoch nicht auf die Durchführung der Operationen für den Monat Juni 1952.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 11. Juli 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
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