§ 4 lit. a der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Je nach Lage des Falles gibt die betreffende Vertragspartei jeder anderen Vertragspartei oder erthält von jeder anderen Vertragspartei einen Kredit in der Höhe eines Betrages, der zu dem Nettobetrag der Kredite, welche die erste Vertragspartei der Union gegeben oder von ihr erhalten hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der anderen Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.“
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