Nach Artikel 23 wird in das Abkommen ein neuer Artikel 23bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
a) Soweit die Durchführung von Operationen einer Verminderung der konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds unter den Gegenwert von 100 Millionen Rechnungseinheiten ergibt, leisten die Vertragsparteien nach Durchführung dieser Operationen Zahlungen in Gold oder in USA-Dollar an die Union.
b) Die in diesem Artikel vorgesehene Zahlungen erfolgen am Wertstellungstag der betreffenden Operationen in Form eines Darlehen, welches bis zum Wertstellungstag der folgenden Operationen gewährt wird, an dem sie mit Vorrang von den anderen von der Union zu leistenden Zahlungen zurückgezahlt werden.
c) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen dürfen zu keiner Zeit einen Gesamtbetrag im Gegenwert von 100 Millionen Rechnungseinheiten noch, hinsichtlich einer Vertragspartei, denjenigen Betrag überschreiten, der zu dem genannten Gesamtbetrag in demselben Verhältnis steht wie die Quote dieser Vertragspartei am 1. Juli 1952 zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien zum gleichen Datum.
d) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen werden geleistet:
1. im Verhältnis zu der Höhe ihrer Quoten von denjenigen Vertragsparteien, die bei den Operationen, nach deren Durchführung die Zahlungen zu leisten sind, einen kumulativen Rechnungsüberschuß aufweisen; und
2. soweit die in Ziffer 1 vorgesehenen Zahlungen unzureichend sind, von den anderen Vertragsparteien im Verhältnis zu der Höhe ihrer Quoten.
e) Die Union zahlt der Vertragspartei, welche eine in diesem Artikel vorgesehene Zahlung geleistet hat, auf den gezahlten Betrag Zinsen zu einem von der Organisation auf Grund der in Artikel 23 lit. d vorgesehenen Bedingungen festgesetzten Zinssatz.
f) Konvertierbare Vermögenswerte der Fonds im Sinne dieses Artikels sind diejenigen Beträge in Gold, USA-Dollar und in konvertierbaren Währungen anderer Länder als der Vertragsparteien, die zum Fonds gehören.
g) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen werden weder nach Durchführung derjenigen Operationen geleistet, welche in Artikel 34 für eine Vertragspartei vorgesehen sind, für die das Abkommen endet, noch nach Durchführung der in Artikel 36 vorgesehenen Operationen.“
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