Artikel 9 lit. c und d des Abkommens erhält folgende Fassung:
„c) Besondere Mittel, die einer Vertragspartei von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gegebenenfalls zugeteilt werden, werden als bestehende Guthaben im Sinne von lit. a dieses Artikels behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß solche besonderen Mittel verwendet werden:
1. ohne daß es eines Antrags der betreffenden Vertragspartei bedarf;
2. gemäß den von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Einvernehmen mit der Organisation dafür festgesetzten näheren Bestimmungen;
3. für die Zwecke des Artikels 7, als ob sie ein Rechnungsüberschuß der Vertragspartei wären, sofern sie dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode zugeteilt sind, die vor dem Zeitpunkt der Zuteilung beendet war; und
4. sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b zur Verfügung gestellt worden ist.
d) Teilbeträge der in lit. c dieses Artikels erwähnten Mittel, die nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Absatzes bei den Operationen für die Abrechnungsperiode des Jahres, in dessen Verlauf sie zugeteilt worden sind, verwendet wurden, werden als Nettoüberschuß der betreffenden Vertragspartei in der letzten Abrechnungsperiode dieses Jahres betrachtet, soweit der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikel 14 lit. b zur Verfügung gestellt worden ist.“
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