§ 12 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 12. Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte die der Union gemäß Artikel 23 lit. b Ziffer 1 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“
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