Artikel 15 des Abkommens erhält folgende Fassung:
a) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäß Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits notwendigen Goldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in USA-Dollar - gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen - zur Verfügung zu stellen. Die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 oder 13.
b) Die Organisation kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits fälligen Goldzahlungen ganz oder teilweise zu den von der Organisation festgesetzten Bedingungen und bis zu einem von der Organisation festgesetzten Zeitpunkt zurückgestellt werden. Vertragsparteien, zu deren Gunsten die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung finden, zahlen für diejenigen Beträge, deren Zahlung zurückgestellt wurde, so Zinsen, als ob diese Beträge von der Union gemäß Artikel 11 gewährte Kredite wären.“
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