1. Die Artikel 1 bis 13 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zu Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35bis und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
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