Vorwort
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
(1) Vorkommnisse im Sinne dieses Abkommens sind:
a) Ereignisse, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt oder kommen kann;
b) die Registrierung abnormaler Radioaktivitätswerte auf dem Hoheitsgebiet oder außerhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei, die für die Gesundheit der Bevölkerung einer Vertragspartei schädliche Folgen haben könnten;
c) Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit von Anlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2) Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Abkommens sind:
a) Kernreaktoren,
b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes,
c) Anlagen zur Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
e) die Herstellung, Verwendung und Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke,
f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
Artikel 2
Erstinformationen
Art. 2
(1) Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln:
– Datum, Zeitpunkt und Ort des Vorkommnisses,
– Art des Vorkommnisses,
– mögliche Konsequenzen und Maßnahmen.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei nach Möglichkeit Informationen von dritter Seite erläutern, die sich tatsächlich oder vermeintlich auf Vorkommnisse, Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 beziehen.
Artikel 3
Ergänzende Informationen
Art. 3
(1) Informationen gemäß Artikel 2 sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:
– vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses,
– Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe),
– voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,
– Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser),
– meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben,
– Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel,
– die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen,
– die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit.
(2) Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.
Artikel 4
Kontaktstellen und Zusammenarbeit
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Informationen gemäß Artikel 2 und 3 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.
(3) Unmittelbar nachdem sie gemäß Absatz 1 notifiziert worden sind, stellen die Kontaktstellen das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen her. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) Bei Vorkommnissen pflegen die Vertragsparteien die bestmögliche Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schäden an Gesundheit, Umwelt und Sachgütern. Jede der Vertragsparteien kann, wenn beide es als angezeigt erachten, einen Vertreter in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Aufgabe des Vertreters zu erleichtern.
Artikel 5
Weitere Informationen
Art. 5
(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen oder geplanten Anlagen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis c und übermitteln die im Anhang enthaltenen Angaben. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander weiters über wesentliche Änderungen, die Stillegung und den Abbruch von Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis c und machen einander die geeigneten Unterlagen zugänglich.
Artikel 6
Informationen bei atomrechtlichen Bewilligungsverfahren
Art. 6
Bei atomrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kernanlagen macht jede Vertragspartei die Gesuchsunterlagen nach denselben Kriterien der anderen Vertragspartei zugänglich, die sie dem bestgestellten Drittstaat gegenüber anwendet. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, sich rechtzeitig zum Projekt zu äußern. Stellungnahmen der anderen Vertragspartei werden in die in diesem Verfahren vorgenommenen Prüfungen einbezogen.
Artikel 7
Programm der Messungen
Art. 7
Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch. Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt.
Artikel 8
Strahlenfrühwarnsysteme
Art. 8
Die Vertragsparteien beabsichtigen, ein System zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme einzurichten.
Artikel 9
Expertentreffen
Art. 9
Zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Behandlung anderer, beide Vertragsparteien interessierender Fragen führen die Vertragsparteien jährliche Expertentreffen zu gemeinsam abgesprochenen Schwerpunktthemen durch. Falls beide Vertragsparteien es für angezeigt erachten, können ergänzend Expertentagungen durchgeführt werden.
Artikel 10
Koordinatoren
Art. 10
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt;
b) die Durchführung der Expertentreffen bzw. Expertentagungen gemäß Artikel 9.
Artikel 11
Vertraulichkeit der Informationen
Art. 11
(1) Der Inhalt der übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er werde von einer Seite als vertraulich erklärt.
(2) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Artikel 12
Kosten
Art. 12
Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.
Artikel 13
Völkerrechtliche Verpflichtungen
Art. 13
Aus dem Völkerrecht sich ergebende weitergehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 14
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens
Art. 14
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen. Sie wird sechs Monate nach Übergabe an die andere Vertragspartei wirksam.
GESCHEHEN zu Bern, am 19. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Anhang
Anl. 1
Die der jeweils anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnden Angaben bestehen in:
– Name der Anlage,
– Ort und Adresse der Anlage,
– Betreiber,
– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
– gegenwärtiger Status,
– Betriebsdaten,
– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
– Reaktortyp,
– Leistung,
– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
– Reaktorgefäß,
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
– Dampferzeuger,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
Gemeinsame Erklärung, abgegeben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über den frühzeitigen Austausch von Informationen aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
(„Nuklearinformationsabkommen“ Österreich – Schweiz)
Anl. 2
Anläßlich des Abschlusses des Nuklearinformationsabkommens hat der Vertreter des Schweizerischen Bundesrates dem Vertreter der Regierung der Republik Österreich den in der Anlage abgedruckten Text des Bundesamtes für Energie, der die schweizerische Praxis in der Frage der Parteistellung und Einsprachelegitimation von Personen in atomrechtlichen Verfahren darstellt, übergeben.
Im Lichte des Wunsches, die gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, gehen beide Vertragsparteien davon aus, daß der Schweizerische Bundesrat die Regierung der Republik Österreich über jede Änderung der in der Anlage dargestellten Praxis informieren wird.
Bern, am 19. März 1999