Die der jeweils anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnden Angaben bestehen in:
– Name der Anlage,
– Ort und Adresse der Anlage,
– Betreiber,
– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
– gegenwärtiger Status,
– Betriebsdaten,
– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
– Reaktortyp,
– Leistung,
– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
– Reaktorgefäß,
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
– Dampferzeuger,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
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