BundesrechtInternationale VerträgeNuklearinformationsabkommen Österreich - SchweizArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen. Sie wird sechs Monate nach Übergabe an die andere Vertragspartei wirksam.

GESCHEHEN zu Bern, am 19. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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