(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen oder geplanten Anlagen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis c und übermitteln die im Anhang enthaltenen Angaben. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander weiters über wesentliche Änderungen, die Stillegung und den Abbruch von Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis c und machen einander die geeigneten Unterlagen zugänglich.
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