(1) Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln:
– Datum, Zeitpunkt und Ort des Vorkommnisses,
– Art des Vorkommnisses,
– mögliche Konsequenzen und Maßnahmen.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei nach Möglichkeit Informationen von dritter Seite erläutern, die sich tatsächlich oder vermeintlich auf Vorkommnisse, Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 beziehen.
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