(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Informationen gemäß Artikel 2 und 3 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.
(3) Unmittelbar nachdem sie gemäß Absatz 1 notifiziert worden sind, stellen die Kontaktstellen das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen her. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) Bei Vorkommnissen pflegen die Vertragsparteien die bestmögliche Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schäden an Gesundheit, Umwelt und Sachgütern. Jede der Vertragsparteien kann, wenn beide es als angezeigt erachten, einen Vertreter in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Aufgabe des Vertreters zu erleichtern.
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