(1) Vorkommnisse im Sinne dieses Abkommens sind:
a) Ereignisse, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt oder kommen kann;
b) die Registrierung abnormaler Radioaktivitätswerte auf dem Hoheitsgebiet oder außerhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei, die für die Gesundheit der Bevölkerung einer Vertragspartei schädliche Folgen haben könnten;
c) Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit von Anlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2) Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Abkommens sind:
a) Kernreaktoren,
b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes,
c) Anlagen zur Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
e) die Herstellung, Verwendung und Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke,
f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
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