(1) Informationen gemäß Artikel 2 sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:
– vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses,
– Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe),
– voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,
– Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser),
– meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben,
– Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel,
– die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen,
– die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit.
(2) Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.
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