Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Begriffsbestimmungen
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Kennzeichnung
Art. 4Vereinbarungen über den Status des Einsatzes
Art. 5Transit
Art. 6Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Art. 7Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals
Art. 8Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird
Art. 9Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Art. 10Begründung der Gerichtsbarkeit
Art. 11Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Art. 12Weitergabe von Informationen
Art. 13Maßnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung
Art. 14Strafverfolgung Verdächtiger
Art. 15Auslieferung von Verdächtigen
Art. 16Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 17Gerechte Behandlung
Art. 18Notifikation des Ausgangs des Verfahrens
Art. 19Verbreitung
Art. 20Vorbehaltsklausel
Art. 21Recht zur Selbstverteidigung
Art. 22Beilegung von Streitigkeiten
Art. 23Überprüfungssitzungen
Art. 24Unterzeichnung
Art. 25Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Art. 26Beitritt
Art. 27Inkrafttreten
Art. 28Kündigung
Art. 29Verbindliche Wortlaute
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Personal der Vereinten Nationen“
i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer, polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden,
ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
b) bedeutet „beigeordnetes Personal“
i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,
ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,
iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,
um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen,
c) bedeutet „Einsatz der Vereinten Nationen“ einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient oder
ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt hat, dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht.
d) bedeutet „Gaststaat“ einen Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
e) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.
Artikel 2
Art. 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.
Artikel 3
Art. 3 Kennzeichnung
(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschließt.
(2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete Ausweispapiere mit sich.
Artikel 4
Art. 4 Vereinbarungen über den Status des Einsatzes
Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfaßt.
Artikel 5
Art. 5 Transit
Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.
Artikel 6
Art. 6 Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner Aufgaben
a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und
b) unterläßt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
Artikel 7
Art. 7 Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals
(1) Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie an der Erfüllung ihres Mandats hindert.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu schützen.
(3) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 8
Art. 8 Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird
Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.
Artikel 9
Art. 9 Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
(1) Die vorsätzliche Begehung
a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;
b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und
e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.
Artikel 10
Art. 10 Begründung der Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen
a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird,
b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
b) wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder
c) wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 11
Art. 11 Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Artikel 12
Art. 12 Weitergabe von Informationen
(1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.
(2) Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.
Artikel 13
Art. 13 Maßnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung
(1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde,
b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist,
d) anderen interessierten Staaten.
Artikel 14
Art. 14 Strafverfolgung Verdächtiger
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Artikel 15
Art. 15 Auslieferung von Verdächtigen
(1) Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet haben.
Artikel 16
Art. 16 Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
Artikel 17
Art. 17 Gerechte Behandlung
(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.
(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.
Artikel 18
Art. 18 Notifikation des Ausgangs des Verfahrens
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 19
Art. 19 Verbreitung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.
Artikel 20
Art. 20 Vorbehaltsklausel
Dieses Übereinkommen berührt nicht
a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser Normen,
b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete,
c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, im Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln,
d) das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen, oder
e) das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidität, der Verletzung oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Friedenssicherung durch Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, zurückzuführen sind.
Artikel 21
Art. 21 Recht zur Selbstverteidigung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.
Artikel 22
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil des Absatzes 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 23
Art. 23 Überprüfungssitzungen
Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.
Artikel 24
Art. 24 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 25
Art. 25 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 26
Art. 26 Beitritt
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 27
Art. 27 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 28
Art. 28 Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 29
Art. 29 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
GESCHEHEN in New York, am 9. Dezember 1994.