Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.
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