BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem PersonalArt. 8

Art. 8Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird

In Kraft seit 06. Oktober 2000
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