BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem PersonalArt. 7

Art. 7Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals

In Kraft seit 06. Oktober 2000
Up-to-date