(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner Aufgaben
a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und
b) unterläßt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
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