(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.
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