Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise