BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem PersonalArt. 19

Art. 19Verbreitung

In Kraft seit 06. Oktober 2000
Up-to-date

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden