Art. 19 Verbreitung — Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
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Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.
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