(1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde,
b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist,
d) anderen interessierten Staaten.
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