Dieses Übereinkommen berührt nicht
a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser Normen,
b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete,
c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, im Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln,
d) das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen, oder
e) das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidität, der Verletzung oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Friedenssicherung durch Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, zurückzuführen sind.
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