BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Kanada)

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist;

a) bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist, und im Falle von Kanada den Verkehrsminister und die Nationale Kanadische Verkehrsbehörde oder jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist;

b) bedeutet „vereinbarte Fluglinien“ planmäßige Fluglinien für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, gesondert oder gemeinsam, auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken;

c) bedeutet „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, jedweden Anhang hiezu sowie alle Änderungen des Abkommens oder eines Anhanges;

d) bedeutet „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;

e) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

f) bedeutet „Tarife“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Frachtgut zu bezahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für sonstige Dienstleistungen, die vom Verkehrsträger im Zusammenhang mit dem Lufttransport erbracht werden, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;

g) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung.

Artikel 2

Art. 2 Gewährung von Verkehrsrechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch das oder die durch die andere Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:

a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen und

c) sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, in ihrem Hoheitsgebiet zu landen, um auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken im internationalen Verkehr Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, getrennt oder gemeinsam, aufzunehmen und abzusetzen.

2. Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 1 (a) und (b) dieses Artikels angeführten Rechte.

3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Art. 3 Bewilligungen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

3. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

4. Hat ein Fluglinienunternehmen eine solche Bewilligung erhalten, so kann es jederzeit den Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen den in Frage kommenden Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, insbesondere, daß die Tarife gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellt werden.

Artikel 4

Art. 4 Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Bewilligungen

1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Bewilligungen bezüglich eines durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zurückzuhalten, sie zu widerrufen oder auszusetzen oder, für vorübergehend oder ständig, Bedingungen aufzuerlegen:

a) falls dieses Fluglinienunternehmen nicht nachweisen kann, daß es den in Übereinstimmung mit der Konvention üblicher- und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht;

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, welche Rechte gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gewährt, zu befolgen;

c) falls sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; und

d) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um Verstöße gegen die vorangeführten Gesetze und Vorschriften hintanzuhalten.

Artikel 5

Art. 5 Anwendung von Gesetzen

1. Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem sowie den Ausflug durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen sind von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei bei Einflug in das oder Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet oder innerhalb desselben zu beachten.

2. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über Einreise, Abfertigung, Transit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne sind von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei sowie von den Besatzungen und den Fluggästen oder in deren Namen, für Fracht und Post beim Transit durch, Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei zu beachten.

3. Keine der Vertragsparteien wird bei Anwendung ihrer Zoll-, Einwanderungs-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften ihr eigenes oder irgendein anderes Fluglinienunternehmen gegenüber einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, bevorzugen.

Artikel 6

Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise entsprechend und in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.

2. Sollten die Rechte und Bedingungen der in Absatz 1 genannten Ausweise und Zeugnisse, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei an eine Person oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen oder für ein Luftfahrzeug, das auf den vereinbarten Flugstrecken eingesetzt ist, ausgestellt werden, eine Abweichung von den gemäß der Konvention erstellten Normen erlauben, wobei diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntgegeben wurde, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Beratungen gemäß Artikel 19, Absatz 1 dieses Abkommens mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei zwecks Feststellung verlangen, ob die in Frage stehende Praxis für sie annehmbar ist. Kann eine zufriedenstellende Einigung über Fragen der Flugsicherheit nicht erzielt werden, so wäre die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommens begründet.

Artikel 7

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

2. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) sowie jedes anderen multilateralen Abkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, das für beide Vertragsparteien bindend ist.

3. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der zivilen Luftfahrt zu verhindern.

4. Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

5. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß ihre Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen.

6. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

7. Jede der Vertragsparteien hat auch jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei wohlwollend zu berücksichtigen, gegenseitig Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, die den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Möglichkeit geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Sicherheitsmaßnahmen zu beurteilen, die von Betreibern von Luftfahrzeugen bezüglich der Flüge nach dem Hoheitsgebiet der ersterwähnten Vertragspartei ergriffen wurden.

8. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

9. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abgewichen ist, so kann die erste Vertragspartei um sofortige Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung stellt einen ausreichenden Grund für die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommens dar.

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

Artikel 8

Art. 8 Zölle und andere Abgaben

1. Jede der Vertragsparteien befreit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im nach innerstaatlichem Recht größtmöglichen Ausmaß von Importbeschränkungen, Zöllen, Verbrauchssteuern, Untersuchungsgebühren und anderen staatlichen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeuge, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile, einschließlich Triebwerke, übliche Bordausrüstung, Bordvorräte (einschließlich Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkten Mengen) und andere Gegenstände, die nur für den Betrieb oder die Bedienung der Luftfahrzeuge dieser Fluglinienunternehmen verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sowie den Vorrat an Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, Schriftstücken, die das Abzeichen des Unternehmens tragen, und übliches Werbematerial, das von diesem Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird.

2. Die durch diesen Artikel gewährten Befreiungen sind auf Gegenstände, auf die sich Absatz 1 dieses Artikels bezieht, anzuwenden, die

a) durch oder im Auftrag eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden;

b) sich an Bord eines Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei befinden, wenn dieses im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ankommt oder es verläßt;

c) auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei genommen werden;

unabhängig davon, ob solche Gegenstände zur Gänze im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, die die Befreiung gewährt, verwendet oder verbraucht werden, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht auf dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei veräußert werden.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich üblicherweise an Bord des Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Art. 9 Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt

1. Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehobenen Gebühren und Entgelte dürfen nicht höher sein als jene, die den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.

2. Jede Vertragspartei wird Beratungen zwischen ihren für Gebühren und Entgelte zuständigen Behörden und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, fördern; falls tunlich, soll dies im Wege der Vertretungsorganisationen dieser Fluglinienunternehmen erfolgen. Den Benützern werden Änderungsvorschläge, die die Benutzungsentgelte betreffen, mit angemessener Frist angezeigt, um ihnen eine Stellungnahme vor Durchführung der Abänderung zu ermöglichen.

3. Keine der Vertragsparteien wird ihre eigenen oder andere Fluglinienunternehmen gegenüber den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, die in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzt sind, hinsichtlich der Benutzung von Flughäfen, Luftstraßen, Luftverkehrsdiensten und damit verbundenen sonstigen Einrichtungen, über die sie verfügt, bevorzugen.

Artikel 10

Art. 10 Beförderungskapazität

1. Dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte bzw. haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.

4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das Fluglinienunternehmen durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind, und

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

5. Sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, wird die auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität, das sind die Frequenzen der Fluglinien und die Luftfahrzeugtypen, durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien nach Konsultationen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Solange ein Einvernehmen zwischen den Luftfahrtbehörden aussteht, wird der status quo aufrechterhalten.

Artikel 11

Art. 11 Tarife

1. Die Tarife auf den vereinbarten Fluglinien sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsstandard) sowie der Tarife anderer Fluglinien, die die gleiche Flugstrecke oder Teile davon bedienen, in angemessener Höhe zu erstellen. Diese Tarife werden im Einklang mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels erstellt.

2. Jede Vertragspartei wird dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erlauben, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife, individuell oder nach Wahl des Fluglinienunternehmens bzw. der Fluglinienunternehmen durch gegenseitige Abstimmung oder Abstimmung mit anderen Fluglinienunternehmen, zu erstellen. Um das Geschäftsgeheimnis zu wahren, ist jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen allein gegenüber seinen Luftfahrtbehörden hinsichtlich der Berechtigung und Angemessenheit der Tarife verantwortlich.

3. Jede Vertragspartei kann die Vorlage der Tarife, die für die Beförderung nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet zur Anwendung gelangen sollen, an ihre Luftfahrtbehörden verlangen. Diese Vorlage, so sie verlangt wird, hätte mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Tarife zu erfolgen. Ein Fluglinienunternehmen, das die Tarife individuell erstellt hat, wird zum Zeitpunkt der Vorlage dem bzw. den anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Kopien der vorgelegten Tarife übermitteln. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, die die Vorlage der Tarife verlangen, werden unverzüglich und wohlwollend Anträge um Fristverkürzung prüfen, insbesondere wenn es sich um eine Tarifanpassung oder eine Tarifänderung handelt, die durch Umstände außerhalb des Einflußbereiches des Fluglinienunternehmens bedingt ist. Ein Tarif gilt als angenommen und genehmigt und tritt zu dem im vorgeschlagenen Tarif festgesetzten Zeitpunkt in Kraft, sofern die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen ab Erhalt den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei bekanntgeben, daß sie mit dem vorgelegten Tarif nicht einverstanden sind. Für den Fall, daß die Luftfahrtbehörden einem kürzeren Zeitraum für die Vorlage eines Tarifs zugestimmt haben, kann auch vereinbart werden, daß die Frist für die Bekanntgabe des fehlenden Einverständnisses weniger als zwanzig (20) Tage beträgt.

4. Wurde innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Fehlen des Einverständnisses bekanntgegeben, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, einen Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen. Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden finden in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens statt.

5. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, wird die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Abkommens beigelegt.

6. Kein Tarif tritt in Kraft, falls die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Fehlen des Einverständnisses bekanntgegeben haben und eine Entscheidung über den Tarif nach den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 dieses Abkommens nicht getroffen wurde.

7. Für die Beförderung zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sind das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei berechtigt, die Tarife auf einer Basis abzustimmen, die nicht unbedingt gleich, aber im großen und ganzen gleichwertig mit jedwedem jedermann zugänglichen, zulässigen Tarif für Linienflüge oder Charterflüge ist. Für die Beförderung zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten auf den vereinbarten Fluglinien in Drittländern kann das namhaft gemachte oder können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei abgestimmte Tarife einführen, die nicht tiefer oder deren Bedingungen weniger einschränkend sind als jene, die für Linienflüge von Fluglinienunternehmen mit dem Recht der dritten und vierten Freiheit im gleichen Bereich praktiziert werden. Für jedwede Abstimmung ist anläßlich der Tarifvorlage hinreichender Nachweis dafür zu erbringen, daß die Tarife, mit denen die Abstimmung erfolgt, tatsächlich verfügbar sind, und die Abstimmung den Erfordernissen dieses Artikels entspricht. Soferne zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien nicht anderweitig vereinbart, gelten die abgestimmten Tarife nur für den Zeitraum der Gültigkeit des Linien- oder Charterflugtarifs, auf welchen sie abgestimmt wurden.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder gemäß Artikel 20 dieses Abkommens erstellt worden sind.

9. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden sich bemühen sicherzustellen, daß

a) die verrechneten und eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die von ihnen einvernehmlich angenommen wurden und

b) kein Fluglinienunternehmen Abschläge von diesen Tarifen – mit welchen Mitteln auch immer – gewährt.

Artikel 12

Art. 12 Wechsel des Luftfahrzeuges

Ein durch eine Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann auf jedem Punkt der in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken unter den folgenden Voraussetzungen das Luftfahrzeug wechseln:

i) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gerechtfertigt ist;

ii) daß der Einsatz jedes Luftfahrzeuges in Abstimmung mit dem anderen erfolgt und sein Einsatzplan dementsprechend erstellt ist;

iii) daß ein entsprechendes Ausmaß an Durchgangsflugbetrieb besteht;

iv) daß das Fluglinienunternehmen nicht – durch Werbung oder anderswie – einen Flug anbietet, dessen Ursprung der Punkt des Luftfahrzeugwechsels ist, es sei denn, das Abkommen läßt dies zu;

v) daß in Verbindung mit dem Flug eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein einziger Flug aus diesem Hoheitsgebiet führen darf, es sei denn, die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei genehmigen mehr als einen Flug; und

vi) daß alle Vereinbarungen bezüglich des Wechsels von Luftfahrzeugen unter den Voraussetzungen des Artikels 10 dieses Abkommens getroffen werden.

Artikel 13

Art. 13 Verkauf und Geldtransfer

1. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von Flugscheinen selbst und, nach eigenem Ermessen, durch Vertreter vorzunehmen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Flugscheine in der Währung des betreffenden Landes oder, nach eigenem Ermessen, in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder zu verkaufen, wobei es jedermann freisteht, solche Flugscheine in der von dem Fluglinienunternehmen angenommenen Währung zu erwerben.

2. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, über Verlangen die aus dem normalen Betrieb stammenden Einnahmen umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Der Umtausch und die Überweisung sind ohne Einschränkung zu dem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Transfer gültigen Wechselkurs für laufende Zahlungen zu genehmigen; sie unterliegen keinerlei Gebühren, mit Ausnahme jener, die von Banken üblicherweise für derlei Geschäfte eingehoben werden.

Artikel 14

Art. 14 Besteuerung

Solange dieses Abkommen in Kraft ist, handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen des am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie auch mit den Abänderungen hiezu hinsichtlich aller Abgaben auf Kapital und Einkommen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

Artikel 15

Art. 15 Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen

1. Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sowie vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei gestattet, Vertreter sowie das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderliche kaufmännische, Betriebs- und technische Personal in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.

2. Nach Wahl des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) einer Vertragspartei kann diesen Personalanforderungen durch eigenes Personal oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Fluglinien, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Ausübung dieser Dienste auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befugt sind, Genüge getan werden.

3. Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei; im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften:

a) wird jede Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ohne Verzögerung die notwendigen Arbeitsgenehmigungen, Aufenthaltssichtvermerke oder anderen vergleichbaren Dokumente den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertretern und dem Personal erteilen; und

b) werden beide Vertragsparteien auf das Erfordernis der Arbeitsgenehmigung zugunsten von Personal, das eine zeitlich beschränkte, neunzig (90) Tage nicht überschreitende Tätigkeit ausübt, verzichten.

4. Das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei berechtigt, die Dienste der Bodenabfertigung für andere Fluglinien, die am selben Flughafen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, zu übernehmen.

Artikel 16

Art. 16 Anwendbarkeit auf Nichtlinienflüge

1. Die Bestimmungen der Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen), 6 (Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen), 7 (Sicherheit der Luftfahrt), 8 (Zölle und andere Abgaben), 9 (Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt), 13 (Verkauf und Geldtransfer), 14 (Besteuerung), 15 (Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen), 17 (Statistik) und 19 (Beratungen; Abkommensänderungen) dieses Abkommens sind auch auf Nichtlinienflüge, die von einem Luftfahrtunternehmen der einen Vertragspartei in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden sowie auf das Luftfahrtunternehmen, das solche Flüge durchführt, anzuwenden.

2. Von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind innerstaatliche Gesetze und Vorschriften über die Genehmigung von Nichtlinienflügen oder die Tätigkeit von Luftfahrtunternehmen oder sonstiger Beteiligter, die eine derartige Tätigkeit entfalten, ausgenommen.

Artikel 17

Art. 17 Statistik

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische der sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung stellen.

2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

3. Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien engen Kontakt halten. Zwecks Besprechung der Modalität der Beistellung der statistischen Unterlagen können Beratungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens abgehalten werden.

Artikel 18

Art. 18 Multilaterale Übereinkommen

Tritt ein allgemeines multilaterales Luftfahrtübereinkommen für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens Vorrang. Zwecks Feststellung, inwieweit das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens betroffen ist, können Beratungen gemäß Artikel 19 dieses Abkommens abgehalten werden.

Artikel 19

Art. 19 Beratungen; Abkommensänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen. Eine Abänderung, die als Folge solcher Beratungen vereinbart wurde, tritt nach Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Artikel 20

Art. 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

4. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

5. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragspartei solange alle Rechte und Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, zurückhalten, einschränken, aufheben oder widerrufen.

Artikel 21

Art. 21 Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 22

Art. 22 Titel

Die in diesem Abkommen verwendeten Titel dienen lediglich Referenzzwecken.

Artikel 23

Art. 23 Registrierung bei der ICAO

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

Artikel 24

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 22. Juni 1993 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

ANHANG

Flugstreckenplan

Anl. 1

I. Abschnitt

Die folgende Flugstrecke kann von dem bzw. von den von der Regierung von Kanada namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in jeder Richtung betrieben werden:

Abflugpunkte Zwischenlandungspunkte Zielpunkte Punkte darüber hinaus
Punkte in Kanada jedweder von Kanada namhaft gemachter Punkt Wien jedweder von Kanada in Europa namhaft gemachter Punkt

Anmerkungen:

Anl. 1

1. Jedweder der vorgenannten Punkte kann auf irgendeinem oder jedem Flug unter der Voraussetzung ausgelassen werden, daß alle Flüge von Kanada ihren Ausgang nehmen oder dort enden.

2. Namhaft gemachte Punkte können unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von sechzig (60) Tagen an die Österreichischen Luftfahrtbehörden gewechselt werden.

3. Die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit gelten nicht für Zwischenlandungspunkte oder Punkte darüber hinaus.

ANHANG

Flugstreckenplan

Anl. 1

II. Abschnitt

Die folgende Flugstrecke kann von dem bzw. von den von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in jeder Richtung betrieben werden:

Abflugpunkte Zwischenlandungspunkte Zielpunkte Punkte darüber hinaus
Punkte in Österreich jedweder von Österreich namhaft gemachter Punkt Montreal Toronto jedweder von Österreich im Nordosten der USA namhaft gemachter Punkt

Anmerkungen:

Anl. 1

1. Jedweder der vorgenannten Punkte kann auf irgendeinem oder jedem Flug unter der Voraussetzung ausgelassen werden, daß alle Flüge von Österreich ihren Ausgang nehmen oder dort enden.

2. Namhaft gemachte Punkte können unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von sechzig (60) Tagen an die Kanadischen Luftfahrtbehörden gewechselt werden.

3. Die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit gelten nicht für Zwischenlandungspunkte oder Punkte darüber hinaus.

4. Der Nordosten der USA umfaßt alle Punkte östlich von Chicago, einschließlich Chicago selbst, sowie nördlich von Washington, D.C., einschließlich Washington, D.C. selbst.