Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen — Luftverkehrsabkommen (Kanada)
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1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise entsprechend und in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
2. Sollten die Rechte und Bedingungen der in Absatz 1 genannten Ausweise und Zeugnisse, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei an eine Person oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen oder für ein Luftfahrzeug, das auf den vereinbarten Flugstrecken eingesetzt ist, ausgestellt werden, eine Abweichung von den gemäß der Konvention erstellten Normen erlauben, wobei diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntgegeben wurde, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Beratungen gemäß Artikel 19, Absatz 1 dieses Abkommens mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei zwecks Feststellung verlangen, ob die in Frage stehende Praxis für sie annehmbar ist. Kann eine zufriedenstellende Einigung über Fragen der Flugsicherheit nicht erzielt werden, so wäre die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommens begründet.
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