1. Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sowie vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei gestattet, Vertreter sowie das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderliche kaufmännische, Betriebs- und technische Personal in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.
2. Nach Wahl des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) einer Vertragspartei kann diesen Personalanforderungen durch eigenes Personal oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Fluglinien, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Ausübung dieser Dienste auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befugt sind, Genüge getan werden.
3. Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei; im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften:
a) wird jede Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ohne Verzögerung die notwendigen Arbeitsgenehmigungen, Aufenthaltssichtvermerke oder anderen vergleichbaren Dokumente den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertretern und dem Personal erteilen; und
b) werden beide Vertragsparteien auf das Erfordernis der Arbeitsgenehmigung zugunsten von Personal, das eine zeitlich beschränkte, neunzig (90) Tage nicht überschreitende Tätigkeit ausübt, verzichten.
4. Das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei berechtigt, die Dienste der Bodenabfertigung für andere Fluglinien, die am selben Flughafen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, zu übernehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise